Gerichtsverfahren November 2023 – vorschnell?
Hat der Förderverein den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung „vorschnell“ eingereicht?
Die vom Rechtsanwalt der Kirchenstiftung ausgesprochene Kündigung vom 07.05.2024 wurde auf S. 3 unter anderem begründet wie folgt:
„Trotz Angebot des Kirchenpflegers Prasch Anfang November 2023, nach seinem kurzen Privaturlaub im Ausland die „Schlüsselproblematik“ zu klären, wurde dies von Ihnen nicht
abgewartet, stattdessen vorschnell ein gerichtliches Verfahren (…) angestrengt.“
Im Verfahren vor dem Landgericht Regensburg auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung war der Vortrag noch „etwas anders“, nämlich entsprechend der eidesstattlichen Versicherung des Kirchenpflegers Christian Prasch vom 26.11.2023, der dort erklärt hat, er habe mit
„Pfarrer Röhrner telefoniert und vereinbart, dass es zu einer Schlüsselübergabe nach meinem Urlaub kommen wird. Dies habe ich auch per Mail am 31.10.2023 Herrn Hopfner mitgeteilt.“
In der eMail von Herrn Kirchenpfleger Prasch steht jedoch gerade nicht, „dass es zu einer Übergabe kommen wird“, sondern lediglich, man könne sich
„zu dritt in der nächsten Woche zur Übergabe des Schlüssels/Chip
treffen.
Lassen Sie uns nun Allerheiligen, Allerseelen und auch meinen Urlaub vorübergehen.
Ab Montag bin ich wieder in Kelheim
Dann organisieren wir alles.“
Mit eMail vom 31.10.2023 an Herr Kirchenpfleger Prasch wurde dann mitgeteilt:
Gerne respektiere ich Ihren Urlaub, kann aber Ihrer eMail von heute 11:26 Uhr, die in cc an Herrn Pfarrer ging, nicht entnehmen, ob
- Sie schon mit ihm besprochen haben, dass mir ein Schlüssel/Chip ausgehändigt wird und die Funktionalität der Schlüssel/Chips von Frau Heine … wiederhergestellt sind
- oder es sich nur um die Planung eines Gespräches handelt.
Spätestens nach Erhalt der eMail musste Herr Kirchenpfleger Prasch klar sein, dass die von ihm behauptete Zusicherung der Übergabe eines Schlüssel / Chip beim 1. Vorsitzenden jedenfalls so nicht verstanden worden ist. Nachdem in der eMail an Herrn Kirchenpfleger Prasch weiter erklärt worden ist,
„Sollten Sie mir noch heute bestätigen (können), dass der Zugang gewährleistet ist, würde ich mit Rücksicht auf Ihren Urlaub Ihnen zuliebe noch zuwarten und habe mir für diesen Fall für Montag, 06.11.2023, zwischen 10:00 und 12:00 Uhr ein Zeitfenster für die Übergabe freigehalten.“
und auf diese eMail keine Antwort gegeben worden ist, weder am 06.11.2023 noch in den Tagen danach wurde noch 1 Woche abgewartet und dann erst mit Schriftsatz vom 13.11.2023 der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht.
Auch nach Zustellung des Antrages an die Kirchenstiftung hätte – wenn ernsthaft die Absicht bestanden hätte, den Zugang durch Herausgabe eines Schlüssel / Chip zu ermöglichen – noch Gelegenheit zur Übergabe bestanden. Dies ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr wurde noch im Laufenden Rechtsstreit von der Kirchenstiftung mit dem Kirchenverwaltungsvorstand Herrn Pfarrer Röhrner und Herrn Kirchenpfleger Prasch mit Schriftsatz des von der Kirchenstiftung beauftragten Rechtsanwaltes vom 21.11.2023 die Auffassung vertreten:
„Eine Aushändigung eines Schlüssels ist für die Zwecke des Antragstellers nicht erforderlich.“
Wenn aber im laufenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten worden ist, dass gar kein Grund für die Herausgabe eines Schlüssel / Chip besteht, weil diese „nicht erforderlich“ ist, wie ernst kann dann die Behauptung gewesen sein, man habe mitgeteilt (im Sinne einer sicheren Zusage), dass die Herausgabe eines Schlüssel / Chip sicher erfolgen wird?
Darüber, wann die Herausgabe denn hätte erfolgen sollen, war gar nichts bekanntgegeben worden…?