Nutzungsvereinbarung

Um was geht es bei der Nutzungsvereinbarung?


Der Förderverein Orgelmuseum Franziskanerkirche Kelheim e. V. betreibt das Orgelmuseums in der ehemaligen Franziskanerkirche. Diese gehört der Katholischen Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt.

Bei Gründung des Förderverein Orgelmuseum Franziskanerkirche Kelheim e. V. im Jahr 1993 waren sie die beteiligten Personen darüber einig, dass der Förderverein Orgelmuseum Franziskanerkirche Kelheim e. V. das Orgelmuseum in der ehemaligen Franziskanerkirche betreibt und den Museumsbetrieb dort organisiert (Details siehe: Förderverein). Eine schriftliche Nutzungsvereinbarung wurde nicht abgeschlossen, da man sich einig war.

Der Förderverein Orgelmuseum Franziskanerkirche Kelheim e. V. hatte ca. 20 (mechanische) Schlüssel und hatte den Museumsbetrieb organisiert, putzte, kümmerte sich um die Außenanlagen um Zugangsbereich, um die Michaelskirche und organisierte neben dem Museumsbetrieb Veranstaltungen und Konzerte.

Unter dem Kirchenverwaltungsvorstand Pfarrer Röhrner stellte sich die Katholische Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt plötzlich auf den Standpunkt, dass die bisherige Regelung – diese hatte über einen Zeitraum von knapp 30 Jahren bestens funktioniert – durch eine schriftliche Nutzungsvereinbarung ersetzt werden müsse und begann, den Museumsbetrieb durch immer mehr geschaffene Fakten und gesetzte Vorgaben einzuschränken, beispielsweise

  • die mechanischen Schlüssel wurden durch elektronische Schlüssel / Chips ersetzt, ohne den Förderverein Orgelmuseum Franziskanerkirche Kelheim e. V. zu informieren.
    Dadurch waren die beim Verein vorhandenen mechanischen Schlüssel nutzlos – gleichzeitig konnte die Katholische Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt mit dem Kirchenverwaltungsvorstand Pfarrer Röhrner jederzeit bestimmen, wem eine Zugangsberechtigung erteilt und für wen eine bereits erteilte Zugangsberechtigung wieder gesperrt wird.
  • Es wurde plötzlich vom Förderverein Orgelmuseum Franziskanerkirche Kelheim e. V. verlangt, dass Konzerte terminlich und inhaltlich genehmigt werden sollten.

Bei der geforderten schriftliche Nutzungsvereinbarung handelt es sich aus Sicht des Förderverein Orgelmuseum Franziskanerkirche Kelheim e. V. um einen „Knebelvertrag“, der absolut einseitig zu Lasten des Vereins formuliert ist, nach dem der Verein praktisch keine Rechte hat und von der Kirchenverwaltung nahezu alles bestimmt wird und zudem bei nahezu jedem Verstoß ein Recht zur fristlosen Kündigung durch die Kirchenstiftung bestehen würde. Deshalb kann eine Unterzeichnung mit diesem Inhalt nicht erfolgen.

Die vom Förderverein Orgelmuseum Franziskanerkirche Kelheim e. V. an die Katholische Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt vorgelegte Formulierung einer Nutzungsvereinbarung, die die bisherigen Verhältnisse, die seit Gründung des Förderverein Orgelmuseum Franziskanerkirche Kelheim e. V. mit der Katholischen Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt gelebt worden sind, lehnt die Katholische Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt mit dem Kirchenverwaltungsvorstand Pfarrer Röhrner ab.

Bilden Sie sich selbst eine Meinung und lesen Sie den Text:

von der Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt vorgelegter EntwurfOM_Nutzungsvereinbarung_Entwurf_Verein_22042024
Die Präambel der Nutzungsvereinbarung geht von völlig falschen Voraussetzungen aus und verkennt, dass ohne die Zuschüsse in Höhe von mehreren Millionen D-Mark das zum damaligen Zeitpunkt einsturzgefährdete Gebäude heute verfallen wäre und nicht mehr genutzt werden könnte – die Kirche hatte kein Geld für die Renovierung !!!
==> Lösung war die Gründung des Fördervereins zum Betrieb des Orgelmuseums, da die dauerhafte Nutzung und Zugängigmachung des Gebäudes für die Öffentlichkeit Voraussetzung für die Gewährung der Zuschüsse aus den Fördermitteln insbesondere der Denkmalpflege und öffentlichen Fördertöpfen/Steuergelder und Stiftungen war
Es wird nicht berücksichtigt, dass der Förderverein ein im Grundbuch gesichertes (Notarvertrag vom 08.07.1996) u.a. von der Kirchenstiftung eingeräumtes „unentgeltliches Gehrecht“ für den Bereich des Kreuzganges und des Treppenaufganges sowie der Sakristei und der darüber liegenden Räume – für 99 Jahre – hat:
Die eingeräumten Gehrechte dürfen ausdrücklich sowohl durch die Mitglieder des Fördervereins Orgelmuseum Franziskanerkirche Kelheim e.V, mit dem Sitz in Kelheim als auch durch vom Förderverein beauftragte Dritte und insbesondere auch die Besucher des Orgelmuseums ausgeübt werden.
„(2) Klargestellt wird und wie aus der farblichen Markierung des Lageplans (siehe Anhang) ersichtlich, dass das Presbyterium (Altarbereich) der Nutzung durch den Orgelverein vollständig entzogen ist. Sofern die Kirchenstiftung, wie derzeit, dort ein Abstellen einer Orgel sowie ein Betreten des Orgelvereins zu deren Instandhaltung duldet, erfolgt dies rein überobligatorisch, gefälligkeitshalber und jederzeit widerruflich.“ (§ 1 Abs. 2)
„Zu Zeiten der Museumssaison können von der Kirchenstiftung weitere Transponderschlüssel herausgegeben und freigeschalten werden, die nach der Museumssaison jedenfalls wieder gesperrt werden.“ (§ 2 Abs. 3 S. 2)
„Der Orgelverein hat die Kirchenstiftung vor jeder Beauftragung etwaiger Dienstleister oder Werkunternehmer, welche Zutritt zu den gegenständlichen Räumlichkeiten und Freiflächen benötigen, um ihre Zustimmung zu ersuchen und sich die Duldung und Unbedenklichkeit des Aufenthalts dieser Personen bestätigen zu lassen. Ohne entsprechende Zustimmung der Kirchenstiftung ist diesen Dienstleistern oder Werkunternehmer kein Zutritt zu den Räumlichkeiten und Freiflächen zu gewähren.“ (§ 3 Abs. 5)
„Während entsprechend angezeigten kirchlichen Veranstaltungen und Gottesdiensten ist dem Orgelverein jedwede Nutzung der Räumlichkeiten Kirchenschiff Franziskanerkirche FlNr. 634) sowie des Kreuzganges (FlNr. 635/4, 635/3 und 635/2) untersagt. Sollte die Kirchenstiftung vorhandene Orgeln für ihre Veranstaltungen oder Gottesdienste benutzen wollen, ist ihr diese Nutzung unentgeltlich zu gewähren.“ (§ 4 Abs. 2 S. 4,5)
„(Sondernutzung – Konzerte) Sie ist vom Orgelverein der Kirchenstiftung gegenüber mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsdatum zumindest textlich anzuzeigen. Jegliche Sondernutzung bedarf der Zustimmung durch die Kirchenstiftung.
(3) Für jede genehmigte Sondernutzung wird eine Aufwandspauschale von 100,00 € zugunsten der Kirchenstiftung fällig.“ (§ 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1)

Ungeachtet der Aufwandspauschale wären kirchliche Veranstaltungen nach § 4 Abs. 2 nur „eine Woche im Voraus zumindest textlich mitzuteilen“?
„Ein monatlich vom Orgelverein zu entrichtender Betriebskostenvorschuss…..Hierzu teilt die Kirchenstiftung dem Orgelverein im Rahmen der Jahresabrechnung mit, ob und wie hoch ein monatlicher Betriebskostenvorschuss für die Zukunft sachangemessen ausfällt.“ (§ 6 Abs. 4)
(das würde dann aber auch für Heizung der Wände gegen aufsteigende Feuchtigkeit gelten, was ja eindeutig Sache der Kirchenstiftung ist – hier hat der Verein in der Vergangenheit ja immer 50% der Heizkosten getragen bis zur Abschaltung der Temperieranlage)
„Der Orgelverein übernimmt ferner unter vollständiger Entlastung der Kirchenstiftung die Erfüllung sämtlicher grundstücksbezogener Verkehrssicherungspflichten. Hierzu gehören insbesondere die gebotenen Reinigungs-, Räum- und Streupflichten.“ (§ 7 Abs. 2)
(der Verein würde auch während der Winterpause zu Räum- und Streudienst verpflichtet sein, wenn die Kirchenstiftung einen Gottesdienst hält – für Besucher oder Konzerte wäre der Altarraum „tabu“ (s.o.) aber zum Reinigen wäre der Verein „gut genug“)
„(2) Ein zur außerordentlichen Kündigung dieser Nutzungsvereinbarung berechtigender wichtiger Grund liegt für die Kirchenstiftung insbesondere vor, wenn
1. der Orgelverein den überlassenen Vertragsgegenstand entgegen den hier vereinbarten Vertragsbestimmungen vertragswidrig nutzt oder wiederholt in anderer Weise gegen eine Vertragsbestimmung verstößt
4. der Orgelverein fehlende und abgerechnete Betriebskosten trotz Zahlungserinnerung mit Fristsetzung nicht zahlt
6. das einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung einhergehe Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien dadurch zerrüttet ist, dass Repräsentanten des Orgelvereins Kirchenverwaltungsmitglieder der Kirchenstiftung vor anderen Personen oder sogar öffentlich in den Medien in ihrer Persönlichkeit und Ehre verletzen oder über sie unwahre Tatsachen behaupten.“ (§ 9 Abs. 2)